023-Hausverwaltung GmbH
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Das Wohneigentumsgesetz - WEMoG nennt zwei Möglichkeiten zum begründen von Wohnungseigentum. So kann durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum
(§ 3) und durch die Teilungserklärung des Eigentümers (§ 8)
Wohnungseigentum begründet werden.
Bei der Wohnungseigentumverwaltung (WEG-Verwaltung) wird durch den Verwalter das Gemeinschaftseigentum verwaltet, an dem die jeweiligen Eigentümer kein alleiniges Eigentum erlangen können und folglich nur einen Anteil halten.