Mietminderung-wie viel Prozent für welchen Mangel?
Aktualisiert: 20. Nov. 2020
Welche Quoten für Mietminderung wurden per Gericht festgesetzt?

Haben Sie sich schon mal gefragt, wie viel darf ich von der Miete zurück behalten, bei welchen Mangel? Wir haben Ihnen hier mal eine kleine Auflistung zusammengestellt.
Das Thema Mietminderung treibt so manchen Eigentümer aber auch Mieter in
schlaflose Nächte. Das Internet wird stundenlang durchforstet und doch ist man sich nicht sicher, ob die geplanten Maßnahmen im Falle eines Rechtsstreites abgesegnet werden oder ob man sich hier eine Menge Ärger einhandeln kann.
Einfach darauf anlegen, kann im Falle eines Gerichtsverfahrens teuer werden. Hier sollte man auf keinen Fall, vorschnell Geld einbehalten. Im Zweifelsfall ist es daher immer empfehlenswert einen Fachanwalt oder den Mietverein um Rat zu bitten, um eine Mietminderung korrekt durchzuführen, müssen wichtige Punkte im Verfahren eingehalten werden!
Grundsätzlich bemisst sich die Höhe der Mietminderung danach, in welchem Maß der Mieter in der Nutzung der von ihm gemieteten Räume beeinträchtigt ist. Denn die Mietminderung muss zur Beeinträchtigung angemessen sein (§ 536 Abs. 1 BGB).
Das heißt, bei einer nur geringfügigen Beeinträchtigung darf nicht gemindert werden, also 0%. Selbstverständlich gibt es auch die völlig aufgehobene Nutzbarkeit. Hier muss keine Miete mehr gezahlt werden, also 100% Mietminderung.
Richter orientieren sich gewöhnlich daran, welche Mietminderungsquote in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit festgesetzt worden ist. Das heißt aber auch, kein Urteil lässt sich nicht durch ein neues Urteil aufheben.
Wir, als professionelle Hausverwaltung in Witten, haben eine Übersicht über die wichtigsten Urteile zu den häufigsten Mietmängeln zusammengestellt. Damit Sie sich eine grobe Orientierung verschaffen können, stellen wir Ihnen an dieser Stelle gerne einige Beispiele zur Verfügung.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dies ist keine Rechtsberatung und wir übernehmen für diese Informationen keinerlei Haftung.










Quote
Art des Mangels Gericht, Urteil, Aktenzeichen
in %